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  • Dargestellt werden die Geltungsbereiche aller festgesetzten und im Verfahren befindlichen Bebauungspläne einschließlich der vorhabenbezogenen Bebauungspläne. Spezifische Aufgabe des Bebauungsplanes ist es, gleichsam zwischen Flächennutzungsplan und der Genehmigung eines konkreten Vorhabens stehend, einen verbindlichen Rahmen zu setzen, der dem Eigentümer noch Spielraum für die eigene Gestaltung lässt und die konkrete Verwaltungsentscheidung über ein bestimmtes Vorhaben noch nicht vorwegnimmt. Es ist regelmäßig nicht seine Aufgabe, den Rahmen auf ein vorbestimmtes Vorhaben einzuengen (Ausnahme hiervon ist der Vorhabenbezogene Bebauungsplan). Der Bebauungsplan hat nur die Festsetzung zu treffen und nur so weit zu konkretisieren, wie es für die städtebauliche Ordnung erforderlich ist und dem Gebot einer gerechten Abwägung (auch der privaten Belange) entspricht. Bebauungsplanung ist Angebotsplanung im Sinne solcher Rahmensetzung, die keine unmittelbaren Handlungspflichten begründet. Die Festsetzung eines Bebauungsplanes verpflichtet nicht zum Vollzug. Es bleibt dem Grundstückseigentümer bzw. dem Nutzer überlassen, ob und wann er die Nutzung aufnehmen, z. B. bauen will. Nimmt er aber die Nutzung auf, dann muss er die Festsetzungen des Bebauungsplanes einhalten.

  • Informationen zum Gesamtbestand festgesetzter und im Verfahren befindlicher Bebauungspläne

  • Geltungsbereiche der verbindlichen Bauleitplanung. Gesamtbestand festgesetzter und im Verfahren befindlicher Bebauungspläne, einschließlich vorhabenbezogener Bebauungspläne sowie der generellen Bebauungspläne.